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Art. 18 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - 3. Behandlung

Erleichterung der Stimmabgabe
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Art. 18 VPR · 3. Behandlung

1. Die Amtsstelle der Gemeinde prüft die eingegangenen Zustellkuverts auf die Stimmberechtigung ihres Absenders hin, öffnet sie, bewahrt die verschlossenen Stimmkuverts auf und stellt sie dem Stimmbüro zur Öffnung und Auszählung zur Verfügung.

2. Die ungültigen brieflichen Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zum Ablauf der Frist für Beschwerden gegen das Abstimmungsergebnis amtlich zu verwahren. Die betroffenen Stimm- oder Wahlzettel sind ungültig und als solche bei der Ermittlung der Ergebnisse auszuweisen.

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