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Art. 16 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Briefliche Stimmabgabe 1. Grundsatz

Erleichterung der Stimmabgabe
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Art. 16 VPR · Briefliche Stimmabgabe 1. Grundsatz

1. Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder durch Einwurf in einen vom Gemeindevorstand bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen.

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