150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Vorzeitige Stimmabgabe
Erleichterung der Stimmabgabe
Art. 15 VPR · Vorzeitige Stimmabgabe
1. Der Gemeindevorstand bestimmt die Zahl und den Standort der Urnen, die an den vorgeschriebenen Vortagen während einer bestimmten Zeit zu öffnen sind oder die Amtsstelle der Gemeinde, bei welcher die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag abgeben können.
2. Er ordnet ferner die Aufbewahrung der abgegebenen Stimmkuverts an, die ungeöffnet dem Stimmbüro zur Verfügung zu stellen sind, und sorgt für die Sicherung des Stimmgeheimnisses, die Verhinderung von Missbräuchen und die ordnungsgemässe Erfassung aller Stimmzettel.