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Art. 14 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Veröffentlichung

Erleichterung der Stimmabgabe
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Art. 14 VPR · Veröffentlichung

1. Die Vorschriften über die Stimmerleichterungen sind vom Gemeindevorstand vor jeder Abstimmung oder Wahl in zweckmässiger Weise zu veröffentlichen.

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