150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Veröffentlichung
Erleichterung der Stimmabgabe
Art. 14 VPR · Veröffentlichung
1. Die Vorschriften über die Stimmerleichterungen sind vom Gemeindevorstand vor jeder Abstimmung oder Wahl in zweckmässiger Weise zu veröffentlichen.