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Art. 13 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Meldung der Gemeindeergebnisse

Aufstellung und Schliessung der Urne
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Art. 13 VPR · Meldung der Gemeindeergebnisse

1. Die Gemeindeergebnisse sind bis spätestens 13.30 Uhr der Standeskanzlei gemäss dem zugestellten Formular telefonisch zu melden.

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