150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Meldung der Gemeindeergebnisse
Aufstellung und Schliessung der Urne
Art. 13 VPR · Meldung der Gemeindeergebnisse
1. Die Gemeindeergebnisse sind bis spätestens 13.30 Uhr der Standeskanzlei gemäss dem zugestellten Formular telefonisch zu melden.