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Art. 12 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Öffnung und Schliessung der Urne

Aufstellung und Schliessung der Urne
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Art. 12 VPR · Öffnung und Schliessung der Urne

1. Der Gemeindevorstand setzt die Zeit der Urnenöffnung an den für die Stimmabgabe vorgeschriebenen Tagen nach den örtlichen Verhältnissen an. Er bestimmt Zahl und Standort der aufgestellten Urnen. Die Stimmberechtigten sind hierüber durch öffentliche Bekanntmachung rechtzeitig zu orientieren.

2. Fällt eine kantonale oder eidgenössische Abstimmung mit einer Gemeindeversammlung zusammen, so wird die Urne zu Beginn der Versammlung geschlossen.

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