150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 11 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Zustellung der Stimmzettel
Stimmrechtsausweis und Stimmzettel
Art. 11 VPR · Zustellung der Stimmzettel
1. Macht eine stimmberechtigte Person rechtzeitig, das heisst vor Schliessung der Urne den Nichtempfang oder Verlust der Stimmzettel glaubhaft, sind ihr solche abzugeben.
2. An Abstimmungs- und Wahltagen sind amtliche Stimmzettel in den Stimmlokalen in angemessener Zahl bereitzustellen.