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Art. 10 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Stimmzettel, Kontrollstempel

Stimmrechtsausweis und Stimmzettel
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Art. 10 VPR · Stimmzettel, Kontrollstempel

1. Die Gemeinden, in ihren Angelegenheiten auch die Regionen können vorschreiben, dass die Stimmzettel vor der Abgabe an die Stimmberechtigten mit einem Stempel versehen werden und dass Stimmzettel, die diesen Stempel nicht tragen, ungültig sind.

2. Die Gemeinden können vorschreiben, dass die Stimmzettel bei der Stimmabgabe auf der Rückseite abzustempeln sind und Stimmzettel, die diesen Kontrollstempel nicht aufweisen, ungültig sind.

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