150.200
VPRODPC
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (VPR) - Führung
Stimmregister
Art. 1 VPR · Führung
1. Der Gemeindevorstand bestimmt eine Person, die das Stimmregister führt und Stimmrechtsbescheinigungen vornimmt.