150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 99 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Aufschiebende Wirkung
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 99 GPR · Aufschiebende Wirkung
1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.