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Art. 99 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Aufschiebende Wirkung

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 99 GPR · Aufschiebende Wirkung

1. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

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