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Art. 98 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Beschwerdeschrift

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 98 GPR · Beschwerdeschrift

1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine kurze Begründung enthalten.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

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