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Art. 96 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Legitimation

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 96 GPR · Legitimation

1. Stimmrechtsbeschwerde, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jede stimmberechtigte Person des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.

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