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Art. 95 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Beschwerde

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 95 GPR · Beschwerde

1. Bei der Regierung kann Beschwerde geführt werden

a) wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 3 und 5 sowie den Artikeln 58, 59 und 80 (Stimmrechtsbeschwerde);

b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von kantonalen Abstimmungen und Ständeratswahlen (Abstimmungs- und Wahlbeschwerde);

c) gegen den Entscheid der Standeskanzlei betreffend die Änderung des Titels einer Initiative und die Form der Unterschriftenliste.

2. Beim Obergericht kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Grossratswahlen.

3. Bei der zuständigen grossrätlichen Kommission kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Regierungsratswahlen.

4. Beim Obergericht kann Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates geführt werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 97 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

V 2017 1 · gr (Art. 95 GPR)
Constitutional Complaint Against Municipal Financial Contribution to Olympic Bid Campaign Rejected Due to Lack of Current Legal Interest
Cited as the provision allowing complaints against irregularities in cantonal votes to the cantonal government.
V 2017 1 · gr (Art. 95 GPR)
Challenger Appeal of Municipal Contribution to Olympic Campaign Dismissed for Procedural and Standing Defects
This article defines the recourse against irregularities in an appeal process, which is the context for the decision, although the final disposition rests on non-entry.