Art. 95 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Beschwerde
Art. 95 GPR · Beschwerde
1. Bei der Regierung kann Beschwerde geführt werden
a) wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 3 und 5 sowie den Artikeln 58, 59 und 80 (Stimmrechtsbeschwerde);
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von kantonalen Abstimmungen und Ständeratswahlen (Abstimmungs- und Wahlbeschwerde);
c) gegen den Entscheid der Standeskanzlei betreffend die Änderung des Titels einer Initiative und die Form der Unterschriftenliste.
2. Beim Obergericht kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Grossratswahlen.
3. Bei der zuständigen grossrätlichen Kommission kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Regierungsratswahlen.
4. Beim Obergericht kann Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates geführt werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 97 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.