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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 94 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Petition
Petitionsverfahren
Art. 94 GPR · Petition
1. Petitionen gemäss Artikel 33 der Bundesverfassung sind schriftlich einzureichen.
2. Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die angegangene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis.
3. Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren.