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Art. 93 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Nichtzustandekommen

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Nachträgliches Referendum für dringliche Gesetze
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Art. 93 GPR · Nichtzustandekommen

1. Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, bleibt das dringlich erklärte Gesetz in Kraft und es erfolgt eine entsprechende amtliche Veröffentlichung.

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