150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 93 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Nichtzustandekommen
Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Nachträgliches Referendum für dringliche Gesetze
Art. 93 GPR · Nichtzustandekommen
1. Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, bleibt das dringlich erklärte Gesetz in Kraft und es erfolgt eine entsprechende amtliche Veröffentlichung.