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Art. 92 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Volksabstimmung

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Nachträgliches Referendum für dringliche Gesetze
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Art. 92 GPR · Volksabstimmung

1. Kommt das Referendum über das dringlich erklärte Gesetz zustande, ordnet die Regierung die Volksabstimmung an. Dieser Entscheid ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

2. Wird das dringliche Gesetz vom Volke abgelehnt, tritt es sofort ausser Kraft.

3. Ein dringlich erklärtes Gesetz, das in der Volksabstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

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