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Art. 91 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Verfahren

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Nachträgliches Referendum für dringliche Gesetze
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Art. 91 GPR · Verfahren

1. Die amtliche Veröffentlichung der dringlichen Gesetze, die formellen Voraussetzungen des Referendums sowie die Einreichung, der Ausschluss des Rückzugs und das Zustandekommen des Referendums richten sich nach den für das Volks- beziehungsweise Gemeindereferendum geltenden Bestimmungen (Art. 78 - Art. 90).

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