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Art. 90 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Nichtzustandekommen

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
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Art. 90 GPR · Nichtzustandekommen

1. Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, dann richtet sich das weitere Verfahren nach den für das Volksreferendum geltenden Regelungen (Art. 84).

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