150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 90 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Nichtzustandekommen
Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
Art. 90 GPR · Nichtzustandekommen
1. Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, dann richtet sich das weitere Verfahren nach den für das Volksreferendum geltenden Regelungen (Art. 84).