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Art. 9 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Stimmbüro 1. Organisation

Wahlen und Abstimmungen - Wahl- und Abstimmungsorganisation
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Art. 9 GPR · Stimmbüro 1. Organisation

1. Der Gemeindevorstand setzt ein Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern ein und bezeichnet dessen Präsidentin beziehungsweise Präsidenten und dessen Aktuarin beziehungsweise Aktuar. Er kann auch selbst als Stimmbüro amten.

2. Dem Stimmbüro ist die nötige Anzahl stimmberechtigter Personen als Stimmenzählerinnen beziehungsweise Stimmenzähler beizugeben.

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