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Art. 89 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Volksabstimmung

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
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Art. 89 GPR · Volksabstimmung

1. Ist das Referendum zustande gekommen, finden die für das Volksreferendum geltenden Regelungen über die Anordnung und die Durchführung der Volksabstimmung (Art. 83) sinngemäss Anwendung.

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