150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 88 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zustandekommen
Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
Art. 88 GPR · Zustandekommen
1. Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Standeskanzlei, ob das Referendum rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften eingehalten sind.
2. Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.
3. Die Regierung entscheidet, ob das Referendum zustande gekommen ist.