150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 87 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Einreichung, Rückzug
Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
Art. 87 GPR · Einreichung, Rückzug
1. Das Referendum, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge sind von der federführenden Gemeinde bei der Standeskanzlei innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses des Grossen Rates einzureichen.
2. Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.