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Art. 87 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Einreichung, Rückzug

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
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Art. 87 GPR · Einreichung, Rückzug

1. Das Referendum, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge sind von der federführenden Gemeinde bei der Standeskanzlei innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses des Grossen Rates einzureichen.

2. Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

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