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Art. 86 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Gemeindereferendum
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Art. 86 GPR · Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen

1. Gemeindereferenden gemäss Artikel 17 der Kantonsverfassung werden, solange das Gemeinderecht keine abweichende Regelung enthält, durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst.

2. Der Beschluss des Gemeindevorstandes muss das Gesetz oder den Beschluss des Grossen Rates enthalten, gegen das oder gegen den das Referendum ergriffen wird, sowie die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

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