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Art. 84 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Nichtzustandekommen

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Volksreferendum
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Art. 84 GPR · Nichtzustandekommen

1. Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, erklärt die Regierung das Gesetz oder den Beschluss als in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheid ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

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