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Art. 83 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Volksabstimmung

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Volksreferendum
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Art. 83 GPR · Volksabstimmung

1. Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet die Regierung die Volksabstimmung an und veröffentlicht ihren Entscheid im Kantonsamtsblatt.

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