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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 82 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zustandekommen
Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Volksreferendum
Art. 82 GPR · Zustandekommen
1. Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.
2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
3. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 80 oder 81 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
4. Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.
5. Über das Zustandekommen des Referendums entscheidet die Regierung.