Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 81 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Einreichung, Ausschluss, Rückzug

Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Volksreferendum
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 GPR · Einreichung, Ausschluss, Rückzug

1. Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

3. Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

← Art. 80 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 82 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →