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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 81 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Einreichung, Ausschluss, Rückzug
Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten - Volksreferendum
Art. 81 GPR · Einreichung, Ausschluss, Rückzug
1. Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.
2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
3. Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.