Art. 79 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Unterschriftenliste
Art. 79 GPR · Unterschriftenliste
1. Die Zustimmung zum Referendum erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
2. Die Unterschriftenlisten dürfen nur ein Gesetz oder einen Beschluss zum Gegenstand haben.
3. Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten
a) den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste stimmberechtigt sind;
b) die Bezeichnung des Gesetzes oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;
c) das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung über dieses Gesetz oder diesen Beschluss;
d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendum teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).