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Art. 76 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Initiative in Gemeinden ohne Gemeindeversammlung

Initiativverfahren - Initiative in Regions- und Gemeindeangelegenheiten
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Art. 76 GPR · Initiative in Gemeinden ohne Gemeindeversammlung

1. In Gemeinden ohne Gemeindeversammlung kann die Initiative von mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand eingereicht werden.

2. Enthält die Initiative eine allgemeine Anregung, welche in die Zuständigkeit des Volkes fällt, hat der Gemeindevorstand sie innert Jahresfrist seit der Einreichung zusammen mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag der Volksabstimmung zu unterbreiten. Steht die Vorberatung der Initiative zuerst dem Gemeinderat zu, so beträgt die Frist anderthalb Jahre.

3. Stimmt der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat der Initiative zu, so unterbleibt die Volksabstimmung.

4. Stimmt das Volk oder der Gemeindevorstand beziehungsweise der Gemeinderat einer Initiative zu, so arbeitet der Gemeindevorstand gestützt darauf einen Vorschlag aus. Dieser Vorschlag muss innert Jahresfrist oder, wenn die Vorbereitung einem Gemeinderat zusteht, innert anderthalb Jahren seit der Zustimmung mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.

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