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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Vollzug
Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Behandlung und Abstimmung
Art. 71 GPR · 2. Vollzug
1. Stimmt das Volk oder der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu, so unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat innert einem Jahr seit der Zustimmung einen ausgearbeiteten Entwurf.
2. Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf ohne Gegenvorschlag zu, gilt dieser als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.
3. Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In der Erläuterung wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.
4. Lehnt der Grosse Rat den Entwurf mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.