Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.100 GPRRGPDLDPC CH-GR

Art. 71 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 2. Vollzug

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Behandlung und Abstimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 GPR · 2. Vollzug

1. Stimmt das Volk oder der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu, so unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat innert einem Jahr seit der Zustimmung einen ausgearbeiteten Entwurf.

2. Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf ohne Gegenvorschlag zu, gilt dieser als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.

3. Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In der Erläuterung wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

4. Lehnt der Grosse Rat den Entwurf mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

← Art. 70 GPR Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Geltungsbereich Art. 72 GPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →