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Art. 70 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Allgemein anregende Initiativen 1. Volksabstimmung

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Behandlung und Abstimmung
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Art. 70 GPR · Allgemein anregende Initiativen 1. Volksabstimmung

1. Lehnt der Grosse Rat eine allgemein anregende Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

2. Stimmt der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

3. Stimmt der Grosse Rat ohne Gegenvorschlag einer allgemein anregenden Initiative zu, so unterbleibt eine Volksabstimmung.

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