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Art. 69 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Ausformulierte Initiativen

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Behandlung und Abstimmung
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Art. 69 GPR · Ausformulierte Initiativen

1. Stimmt der Grosse Rat einer ausformulierten Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt die Initiative als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.

2. Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

3. Lehnt der Grosse Rat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

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