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Art. 68 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Behandlung im Grossen Rat

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Behandlung und Abstimmung
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Art. 68 GPR · Behandlung im Grossen Rat

1. Zustande gekommene Initiativen unterbreitet die Regierung mit ihrer Botschaft innert einem Jahr seit der Einreichung dem Grossen Rat.

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