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Art. 67 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Rückzug der Initiative

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Gemeindeinitiative
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Art. 67 GPR · Rückzug der Initiative

1. Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden.

2. Der Rückzug einer Gemeindeinitiative gilt als beschlossen, wenn der entsprechende Beschluss von so vielen Gemeinden zurückgezogen wird, dass das erforderliche Quorum von Artikel 12 Absatz 1 beziehungsweise 2 der Kantonsverfassung nicht mehr erfüllt ist.

3. Artikel 62 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

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