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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 66 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Einreichung und Zustandekommen
Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Gemeindeinitiative
Art. 66 GPR · Einreichung und Zustandekommen
1. Die federführende Gemeinde hat der Standeskanzlei die Initiative, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen.
2. Die Standeskanzlei prüft, ob die Initiative rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften erfüllt sind.
3. Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.
4. Die Regierung stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist, und veröffentlicht ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt.