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Art. 65 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Publikation

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Gemeindeinitiative
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Art. 65 GPR · Publikation

1. Vor Beginn der Beschlussfassung durch die Gemeindevorstände hinterlegt die federführende Gemeinde den definitiven Titel und Text der Initiative bei der Standeskanzlei.

2. Titel und Text der Initiative sowie der Name der federführenden Gemeinde werden von der Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

3. Gemeindebeschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Initiative gefasst werden, sind ungültig.

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