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Art. 64 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Vorprüfung

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Gemeindeinitiative
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Art. 64 GPR · Vorprüfung

1. Die federführende Gemeinde reicht der Standeskanzlei den Titel der Initiative zur formellen Vorprüfung ein.

2. Nach Anhörung der federführenden Gemeinde verfügt die Standeskanzlei die nötigen Änderungen, wenn der Titel der Initiative nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

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