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Art. 63 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Gemeindeinitiative
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Art. 63 GPR · Zuständigkeit, formelle Voraussetzungen

1. Gemeindeinitiativen werden, solange das Gemeinderecht keine abweichende Regelung enthält, durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst. Diese Beschlüsse unterstehen nicht dem Referendum.

2. Die Beschlüsse haben folgende Angaben zu enthalten

a) den Titel und den Wortlaut der Initiative;

b) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

c) die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

3. Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

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