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Art. 62 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Rückzug

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 62 GPR · Rückzug

1. Jede Initiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird.

2. Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig. Bei einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, welcher der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

3. Der Rückzug ist der Standeskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.

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