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GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 61 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Zustandekommen
Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
Art. 61 GPR · Zustandekommen
1. Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.
2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.
3. Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel 54, 58 Absatz 1 oder 60 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
4. Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.
5. Die Regierung entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.