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Art. 60 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Einreichung

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 60 GPR · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

2. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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