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Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Stimmgeheimnis

Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
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Art. 6 GPR · Stimmgeheimnis

1. Bei Urnenwahlen und -abstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen so weit als möglich zu wahren.

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