150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Stimmgeheimnis
Allgemeine Bestimmungen - Stimm- und Wahlrecht
Art. 6 GPR · Stimmgeheimnis
1. Bei Urnenwahlen und -abstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen so weit als möglich zu wahren.