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Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 59 GPR · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die in Artikel 57 und 58 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

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