150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 59 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
Art. 59 GPR · Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die in Artikel 57 und 58 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
2. Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
3. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.