Art. 58 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Stimmrechtsbescheinigung
Art. 58 GPR · Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist der oder dem Stimmregisterführenden der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnenden Personen stimmberechtigt sind.
2. Die oder der Stimmregisterführende bescheinigt, dass die unterzeichnenden Personen in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück. Namen von Initiantinnen oder Initianten, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind, werden von der oder dem Stimmregisterführenden vorher gestrichen.
3. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der oder des Stimmregisterführenden aufweisen und mit dem Amtsstempel gekennzeichnet sein.
4. Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden.
5. Bescheinigungen, die vor der Veröffentlichung der Initiative im Kantonsamtsblatt ausgestellt werden, sind ungültig.