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Art. 57 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Unterschrift

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 57 GPR · Unterschrift

1. Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

2. Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

3. Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.

4. Sie darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

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