150.100
GPRRGPDLDPC
CH-GR
Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Hinterlegung der Unterschriftenliste, Publikation
Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
Art. 56 GPR · Hinterlegung der Unterschriftenliste, Publikation
1. Die bereinigte Unterschriftenliste ist bei der Standeskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung zu hinterlegen.
2. Die Standeskanzlei veröffentlicht Titel, Text und Namen der Urheberschaft der Initiative im Kantonsamtsblatt.