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Art. 56 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Hinterlegung der Unterschriftenliste, Publikation

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 56 GPR · Hinterlegung der Unterschriftenliste, Publikation

1. Die bereinigte Unterschriftenliste ist bei der Standeskanzlei vor Beginn der Unterschriftensammlung zu hinterlegen.

2. Die Standeskanzlei veröffentlicht Titel, Text und Namen der Urheberschaft der Initiative im Kantonsamtsblatt.

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