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Art. 55 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Vorprüfung

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 55 GPR · Vorprüfung

1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Standeskanzlei die Unterschriftenliste zur formellen Vorprüfung ein.

2. Nach Anhörung des Initiativkomitees verfügt die Standeskanzlei die nötigen Änderungen, wenn der Titel der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

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