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Art. 54 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - Unterschriftenliste

Initiativverfahren - Initiative in kantonalen Angelegenheiten - Einreichung und Zustandekommen - Volksinitiative
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Art. 54 GPR · Unterschriftenliste

1. Die Initiative kommt durch Sammeln von Einzelunterschriften auf Unterschriftenlisten zustande.

2. Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten

a) den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste stimmberechtigt sind;

b) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;

c) das Datum der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt;

d) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

e) die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);

f) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB);

g) die Bescheinigungsformel über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen.

3. Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

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