Art. 53 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 5. Ergänzende Regelungen
Art. 53 GPR · 5. Ergänzende Regelungen
1. Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden.
2. Richtet sich die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates mit Anträgen an den Grossen Rat, können die Fraktionen die betroffene Person und andere Mitglieder der betroffenen Behörde anhören.
3. Amtsenthebungsverfahren sind kostenlos. Bei Mutwilligkeit können Verfahrenskosten erhoben werden.
4. Die Entscheide des Grossen Rates sowie die vorsorglichen und verfahrensleitenden Entscheide der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates, die einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, können beim Obergericht angefochten werden.
5. Im Übrigen gelten für das Amtsenthebungsverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.