Art. 52a Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR) - 4. Instruktion und Antragstellung
Art. 52a GPR · 4. Instruktion und Antragstellung
1. Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates leitet das Amtsenthebungsverfahren als instruierende Behörde bis zum Endentscheid.
2. Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates trifft für die Dauer des Amtsenthebungsverfahrens die erforderlichen vorsorglichen und verfahrensleitenden Anordnungen, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist. Sie kann beim Grossen Rat eine Amtseinstellung beantragen.
3. Sind die notwendigen Beweise erhoben, unterbreitet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates dem Grossen Rat auf die nächste Session hin Bericht und Antrag
a) auf Einleitung oder Nichteinleitung eines Amtsenthebungsverfahrens, sofern ein solcher Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist;
b) auf Anordnung einer Amtsenthebung oder Einstellung des Amtsenthebungsverfahrens.